LIEGENSCHAFTSVERMESSUNG
Aufteilung eines Flurstücks in mehrere Flürstücke durch eine neue Flurstücksgrenze ...
Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Flurstück ...
Aufnahme neu errichteter oder geänderter Gebäuden für das Liegenschaftskataster ...
Straßen, Wege, Bahnanlagen, Gewässer oder Dämme von mehr als 100 m ...
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Baulandumlegung
Bildung von Grundstücken, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind
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Baurechtliche Beratung
Liegenschaftsvermessungen bestehen aus Katastervermessungen und Grenzfeststellungen. Zu Katastervermessungen gehören Flurstückszerlegungen und -verschmelzungen sowie die Aufnahme neu errichteter oder geänderter Gebäude für die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Aufgrund der enormen Bedeutung, die das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis zur Sicherung des Eigentums, des Grundstücksverkehrs und von Grund und Boden inne trägt, ist die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen nach § 7 Vermessungsgesetz nur bestimmten Behörden und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) gestattet.
Für die Bestellung durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist ein Studium des Vermessungs- oder Geoinformationswesens, der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdientes für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst sowie der Nachweis der Beschäftigung mit Liegenschaftsvermessungen von mindestens einem Jahr notwendig. Als Träger eines öffentlichen Amtes sind ÖbVI bei der Erhebung der Vergütung an die Gebührenordnung BW gebunden. Die Kosten für eine Liegenschaftsvermessung sind somit, unabhängig von welchem ÖbVI sie durchgeführt wird, identisch.