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GEBÄUDEAUFNAHME

Gebäude, die neu errichtet oder in der Grundfläche verändert worden sind, sind nach § 5 des Vermessungsgesetzes BW für das Liegenschaftskataster aufzunehmen.

Kommen die Grundstückseigentümer ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nach, die Aufnahme ihres Gebäudes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen, sind ÖbVIs, als Träger eines öffentlichen Amtes, verpflichtet, Gebäude ohne Antrag von Amts wegen aufzunehmen.

Diese gesetzliche Regelung ist notwendig, damit das Liegenschaftskataster seinen Zweck weiterhin erfüllen kann.

Denn nur durch den Nachweis des aktuellen Standes der Liegenschaften kann die Sicherung des Grundeigentums, des Grundstücksverkehrs, der Ordnung von Grund und Boden sowie eine fundierte Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme bereitgestellt werden.

Die für Sie entstehenden Kosten werden nach der Gebührenordnung BW berechnet und sind von den Baukosten des Gebäudes abhängig.

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